Privatleistung · IGeL

Gesundheitszeugnis & Belehrung nach § 43 IfSG

Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – eine Privatleistung, die wir schnell und unkompliziert in der Praxis durchführen.

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Was ist das Gesundheitszeugnis nach § 43 IfSG?

Wer gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeitet, diese herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie ein entsprechendes Gesundheitszeugnis. Dies gilt unter anderem für:

Inhalt der Belehrung

Die Belehrung informiert über ansteckende Krankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden können, sowie über Verhaltensregeln und Meldepflichten. Nach § 43 IfSG dürfen folgende Personen nicht im Lebensmittelbereich tätig sein:

Ablauf in unserer Praxis

Wichtige Hinweise

Keine Kassenleistung: Die Belehrung nach § 43 IfSG und das Gesundheitszeugnis sind Privatleistungen und werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber – bitte klären Sie dies vorab.
Wiederholung: Die Erstbelehrung ist einmalig vor Tätigkeitsbeginn erforderlich. Danach muss der Arbeitgeber jährlich eine interne Folgebelehrung durchführen. Ein erneuter Arztbesuch ist für die jährliche Folgebelehrung nicht nötig.