Startseite/IGeL-Leistungen/Gesundheitszeugnis
Privatleistung · IGeL
Gesundheitszeugnis & Belehrung nach § 43 IfSG
Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – eine Privatleistung, die wir schnell und unkompliziert in der Praxis durchführen.
← Zur IGeL-Übersicht
Was ist das Gesundheitszeugnis nach § 43 IfSG?
Wer gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeitet, diese herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie ein entsprechendes Gesundheitszeugnis. Dies gilt unter anderem für:
- Köchinnen und Köche, Küchenpersonal
- Mitarbeitende in Bäckereien, Metzgereien, Supermärkten
- Personal in Gemeinschaftsverpflegung, Kantinen, Schulen, Kitas
- Servicepersonal in Restaurants und Cafés
- Alle weiteren Personen mit direktem Lebensmittelkontakt
Inhalt der Belehrung
Die Belehrung informiert über ansteckende Krankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden können, sowie über Verhaltensregeln und Meldepflichten. Nach § 43 IfSG dürfen folgende Personen nicht im Lebensmittelbereich tätig sein:
- Personen mit Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellose, Salmonellose oder einer anderen bakteriellen Lebensmittelvergiftung
- Personen mit infizierten Wunden oder Hautkrankheiten
- Personen, die an Hepatitis A oder E erkrankt sind
Ablauf in unserer Praxis
- Kein Termin nötig – einfach dienstags oder donnerstags um 8:45 Uhr erscheinen
- Belehrung durch unsere Ärztinnen und Ärzte (ca. 15–20 Minuten)
- Ausstellung des Gesundheitszeugnisses / der Bescheinigung
- Bitte Personalausweis mitbringen
- Kosten: 45 € – bitte in bar mitbringen
Wichtige Hinweise
Keine Kassenleistung: Die Belehrung nach § 43 IfSG und das Gesundheitszeugnis sind Privatleistungen und werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber – bitte klären Sie dies vorab.
Wiederholung: Die Erstbelehrung ist einmalig vor Tätigkeitsbeginn erforderlich. Danach muss der Arbeitgeber jährlich eine interne Folgebelehrung durchführen. Ein erneuter Arztbesuch ist für die jährliche Folgebelehrung nicht nötig.